Rechtsfahrgebot gilt auch für Fahrradfahrer
Ein Radfahrer fuhr entgegen dem Verkehr auf einem Fahrrad-Schutzstreifen und kollidierte mit einem Fußgänger. Dabei verletzte sich der Fußgänger und das LG Frankfurt sprach dem Fußgänger Schmerzensgeld zu. Eine Berufung des Radfahrers hatte keinen Erfolg, da das OLG Frankfurt anführte, dass er den Fahrrad-Schutzstreifen verbotswidrig nutzte und der Fußgänger nicht mit ihm rechnen musste. Der Radfahrer hat damit gegen das Rechtsfahrgebot, welches sich aus § 2 Abs. 2 und 3 StVO ergibt, verstoßen. Ein solches Fehlverhalten löse erhöhte Sorgfaltspflichten aus.