Mischkonsum von Cannabis und Alkohol kann zum Verbot des Fahrradfahrens führen
Rechtsgrundlage für die Entziehung der Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen ist § 3 Abs. 1 S. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde das Führen von Fahrzeugen zu untersagen, wenn sich jemand als ungeeignet erweist. Das gilt auch für erlaubnisfreie Fahrzeuge, da es ebenso beim Fahrradfahren um die Teilnahme am Straßenverkehr und die damit verbundenen Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit geht.
Im vorliegenden Fall ist der Fahrradfahrer gelegentlicher Cannabiskonsument und nahm auch unter Einfluss der Droge am öffentlichen Straßenverkehr teil. Er habe damit bewiesen, dass er zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Fahren nicht trennen kann. Weiterhin konsumierte er zusätzlich noch Alkohol. Dieser Mischkonsum birgt die Gefahr einer kombinierten und nicht kontrollierbaren Rauschwirkung in sich.
Auch hat der Fahrradfahrer die Fahreignung nicht wiedererlangt. Dafür wäre ein Nachweis eines hinreichend langen Drogenverzichts und ein Nachweis, dass die Verhaltensänderung stabil ist, notwendig. Hierzu bedarf es grundsätzlich einer medizinisch-psychologischen Begutachtung. Dies hat der Fahrradfahrer allerdings nicht nachgewiesen.
Das VG Gelsenkirchen merkte weiterhin an, dass es zwar zuteffe, dass die Verkehrsteilnehmer motorisierter Fahrzeuge ein größeres Gefährdungsrisiko darstellen als Fahrradfahrer (wegen der höheren Geschwindigkeit). Jedoch gehe auch von fahrungeeigneten Fahrradfahrern ein erhebliches Gefährdungspotential für sie selbst und für andere Verkehrsteilnehmer aus - etwa durch ein unkontrolliertes und die Verkehrsregeln missachtendes Fahrverhalten.