Personenkontrolle – Was darf die Polizei?
Die Voraussetzungen für die Identitätsfeststellung sind in § 19 SächsPolG (Sächsisches Polizeigesetz) geregelt. Die Identitätsfeststellung umfasst dabei die Angaben zur Person, d.h. Namen, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift und Staatsangehörigkeit. Diese Angaben sollten sie sofort machen, da die Polizei sonst weitere Maßnahmen ergreifen kann. So könnte der Betroffene gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 SächsPolG festgehalten und zur Dienststelle gebracht werden.
Weitere Fragen muss der Betroffene allerdings nicht beantwortet. Im Zweifel macht man besser von seinem Schweigerecht Gebrauch. Die Polizei muss dies akzeptieren und dem Betroffenen dürfen dadurch keine Nachteile entstehen.