Erstmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten rechtfertigt nicht automatisch die Entziehung der Fahrerlaubnis
Mit Urteil vom 11.04.2019 – Az.: 3 C 13.17) änderte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) teilweise seine bisherige Rechtsprechung: Ein einmaliger Verstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten gegen das Gebot des Trennens von Konsum und Fahren führt nun nicht mehr unmittelbar zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Vielmehr muss die Fahrerlaubnisbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden und darf nicht mehr ohne Prüfung der Fahreignung die Entziehung der Fahrerlaubnis anordnen.
Das BVerwG hatte über zwei Verfahren zu entscheiden. Die Kläger waren gelegentliche Cannabiskonsumenten und ihnen wurde eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr nachgewiesen. Allein aufgrund dieses Wertes gingen die Fahrerlaubnisbehörden davon aus, dass die Kläger nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet wären und entzogen die Fahrerlaubnis ohne Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens.
Zwar bleibt das BVerwG dabei, dass ein Verstoß gegen das Trennungsgebot von Fahren und Konsum vorliegt, wenn der Fahrer eines Kfz eine THC-Konzentration von 1 ng/ml oder mehr hat. Jedoch führt dies allein nun nicht mehr automatisch dazu, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden muss. Bei einem Erstverstoß eines gelegentlichen Cannabiskonsumenten kann nicht mehr zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass er automatisch auch ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die Behörde muss also vorher ein Gutachten einholen und sodann nach sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden, ob die Fahrerlaubnis entzogen werden soll oder nicht.